Was soll das denn, werden Sie sich fragen:
Facebook und dann zusätzlich noch eine Anbieterkennung? Was sonst noch alles im Social Media Bereich?
Es müsste doch reichen, wenn ich deutlich auf mein Impressum verlinke…
Eigentlich sollte Ihnen klar sein, dass für geschäftlich betriebene Facebook Seiten ebenso ein Impressum wie für jede andere Webseite auch benötigt wird.
Sollten Sie auf Ihrer Facebook-Seite darauf verzichten wollen, so wäre dieses abmahnwürdig.
Für Sie als Facebook Betreiber stellt sich jetzt die Frage, wie und wo soll ich denn diese Anbieterkennzeichnung „unterbringen“?
Sie wissen ja sicher, unser bundesdeutscher Gesetzgeber erwartet ein Impressum, welches leicht erkennbar und vor allem schnell erreichbar ist.
Auch hier sollte doch die berühmt berüchtigte 2-Klick-Regelung gelten:
Im Klartext heißt das, es muss jedem Nutzer möglich sein, von jeder Seite mit nur zwei Klicks zum Impressum zu gelangen.
Doch sind Sie mit dieser eigentlich beruhigenden 2-Klick-Regelung auch jetzt noch in Sicherheit?
War es bislang doch völlig ausreichend, wenn Sie auf Ihrer Facebook Infoseite direkt auf das Impressum Ihrer Firmenseite verlinkten und so die zwei-Klick-Regel beachteten, dann sind Sie jetzt auf dem berühmten „Holzweg“:
Sorry, weit gefehlt:
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19.08.2011 hat das LG Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook eine eigene, vollständige Anbieterkennung klar erkennbar vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Social-Media-Accounts nicht nur aus rein privatem Interesse erstellen.
Daraus kann man nun eigentlich nur ableiten, dass für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht bestehen kann.
Folglich können von diesem Urteil auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen sein. Bitte überdenken Sie an dieser Stelle Ihre Social-Media-Auftritte…
Hintergrund
Auf einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite hatte der Betreiber lediglich seine Firmenanschrift und seine Telefonnummer angegeben. Lediglich unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite war ein Link auf seine eigene Webseite und somit zu seinem Impressum zu finden.
Dieser Betreiber erhielt nun eine Abmahnung wegen angeblich fehlender Impressumsangaben.
Gerichtsargumentation
Das Gericht stellt zunächst klar, dass bei einer solch gewerblichen Facebook-Seite ein Impressum vorhanden sein muss und meinte, dass „Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten (…müssen…) , wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt .
Auch machte das Gericht in seinen Ausführungen zur Urteilsbegründung geltend, dass die bloße Angabe von Anschrift und Telefonnummer zu wenig sei und auch der Link auf eine eigene Webseite mit Impressumsangabe unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite nicht ausreiche, um der Impressumspflicht nachzukommen…
Begründung
Das Gericht bezieht sich hier auf eine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz, wonach der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müsse.
Wenn wie bei diesem Facebook-Auftritt nur die Anschrift, die Telefonnummer sowie der Firmenname direkt erkennbar sind, aber Gesellschaftsform und Vertretungsberechtigte gerade nicht direkt, sondern „nur“ über einen Link erkennbar seien, sei die gesetzlich geforderte „leichte Erkennbarkeit“ somit nicht gegeben.
Lösungsmöglichkeiten
Konnte früher noch auf gewerblich genutzten Facebook-Seiten ein Reiter anlegt werden, der mit „Impressum“ bezeichnet wurde, existiert die Anwendung Static-FBML, seit dem Facebook Relounch leider nicht mehr.
Eine aktuelle, gute Anleitung zum Anlegen eines Facebook-Impressum finden Sie hier:
meint Dr. Hans-Jürgen Karg