Ich kann es eigentlich nicht glauben, schon 2012 habe ich in meinem Post https://www.baldgeldwieheu.de/keine-abmahnung-ohne-vorherigen-kontakt/ darauf hingewiesen, dass der Spruch „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ gerade zur Abmahnung führen kann…
Wenn ich dann auch heute noch bei aktiven „Internetunternehmern“ nachfolgenden Disclaimer finde, frage ich mich:
Bekommen diese Kollegen die gängige Rechtsprechung nicht mit? Wer kann sonst diesen Passus in sein Impressum aufnehmen?
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Sollten Sie gleichwohl einen Anwalt beauftragen, können sie dessen Kosten gem. § 254 BGB nicht geltend machen.
Mit diesem Hinweis oder auch Zusatz in so manchem Impressum meint der Webseitenbetreiber, dass vor einer anwaltlichen Abmahnung gerade ohne die Einschaltung eines Anwalts mit dem Betreiber der Webseiten Kontakt aufgenommen werden solle. Hier wird dann auf § 254 BGB verwiesen, der hier wirklich absolut „Fehl am Platze“ ist:
Ich habe schon 2012 geschrieben und da hat sich nichts daran geändet:
Unstrittig ist im Bundesdeutschen Rechtsverständnis, dass bereits durch einen einmaligen Rechtsverstoß eine Wiederholungsgefahr begründet wird. Und um diese Wiederholungsgefahr des Verstoßes auszuräumen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich…
Dabei ist seit langem anerkannt und so stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte Mitbewerber bei Wettbewerbsverletzungen (oder der Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen Schutzrechten) sofort und ohne Vorwarnung grundsätzlich nicht nur abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden.
Und hierfür darf man sich auch eines Rechtsanwalts bedienen und der Abgemahnte hat die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und diese Kostentragungspflicht im Fall einer Abmahnung kann nicht durch einen einseitigen Disclaimer auf der Website vermieden werden, denn eine berechtigte Abmahnung stellt letztlich kein missbräuchliches Verhalten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar und widerspricht auch nicht den (wie so oft falsch angewandten) Grundsätzen von Treu und Glauben des § 242 BGB.
Neuerlich hat das OLG Düsseldorf in 2016 wiederholt zu diesem Thema entschieden (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15):
Kurz und knapp zusammengefasst: Solche „Abwehrklauseln“ sind juristisch ohne Bedeutung!
Ja, wie schon bei mir 2012 https://www.baldgeldwieheu.de/keine-abmahnung-ohne-vorherigen-kontakt/ erläutert:
Abmahner müssen sich nicht an einen solchen Hinweis („Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“) halten und können anwaltlich abmahnen, wenn sie einen Verstoß gegen geltendes Recht finden.
Also: Lassen Sie es nicht darauf ankommen, eine abmahnfreie Zeit wünscht
Dr. Hans-Jürgen Karg