Also wirklich ohne Haftung das eigene WLAN mit Fremden teilen? Diese vielgepriesene Meinung nach der Rechtsänderung durch die Bundesregierung halte ich (sorry) rechtlich für bedenklich…
Basics: Schreibt doch die Bundesregierung:
Keine Haftung für WLAN-Betreiber
Am 2. Juni 2016 hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit zwei Änderungsanträgen und einem Entschließungsantrag verabschiedet….
Zudem gilt die Regelung für alle gleichermaßen, es gibt also keine Unterscheidung zwischen großen oder kleinen, gewerblichen oder privaten Anbietern. …
Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten […] begangenen Rechtsverletzung entgegen.“
Grundsätzlich ist es natürlich uneingeschränkt zu begrüßen, wenn die Bundesregierung eine Privilegierung von Anbietern offener WLAN Netzwerke gesetzlich festschreiben möchte.
Der Teufel liegt jedoch hier, wie so oft im Recht, im Detail:
Denn auch nach der faktischen Abschaffung der Störerhaftung bleibt es aus meiner (unmassgeblichen) Sicht äusserst riskant, sein privates WLAN mit anderen zu teilen.
So sollen laut der aktuellen Gesetzesänderung „Betreiber von offenen WLAN-Hotspot nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter haften… „
Schön, diese Intention der Bundesregierung… doch einmal etwas weitergedacht:
Was ist denn mit Unterlassungsansprüchen?
Nach meiner Ansicht:
Lädt ein Dritter also urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik über das offene WLAN herunter oder verbreitet es über Tauschbörsen, drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber – also Plattenfirmen oder Filmstudios und deren Rechtsanwälte.
Hier wird bei einem Verstoß häufig die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, und da trägt der dann Unterzeichnende die Abmahnkosten wie auch in der Regel die Kosten des abmahnenden Anwalts.
Auch wenn diese aus den Abmahnungen (Bitte Link zu bgwh) hervorgehenden Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst und somit auch die geforderten Anwaltskosten meist zu hochgefasst sind… Sie stehen nun mal im Raum… Sicher lassen sich viele Abmahnungen häufig als unbegründet abwehren.
Für Empfänger solcher Abmahnungen ist das aber mit viel Mühe, Stress und immensen Kosten verbunden.
Wenn Sie diesen Ärger nicht haben wollen, rate ich Ihnen:
Private WLAN-Netze weiterhin nur verschlüsselt zu betreiben und diese nicht für jedermann zu öffnen – auch nicht „netterweise an Freunde oder gar Migranten“ denn Sie wissen wirklich nicht, was letztendlich ohne Ihr Wissen „runtergeladen wird“ … zumindest so lange, bis die derzeit offenen Fragen rund um Unterlassungsansprüche durch Gerichte (hier höchstrichterlich…) geklärt wurden.
Laden Sie sich keinen unnötigen Ärger auf…
Wünscht Ihnen
One Comment
Super8
Danke für den super Beitrag. Sehr informativ…
Ganz richtig erkannt… Erst bei einer Klage wird sich zeigen was der Gesetzentwurf wirklich wert ist.
In diesem Sinne Danke
und ein schönes Wochenende
Gruß aus der Hauptstadt