… Der Streitschlichtungshinweis fehlt?
Oft werden wir von unseren Mandanten gefragt:
Trifft ein fehlender Streitschlichtungs-Hinweis auch uns?
Sicher ist: Fehlender Hinweis zur Teilnahme an Streitschlichtung kann abgemahnt werden…
Doch wirklich auch bei Ihnen?
Und hier liegt der „Hund begraben“…
Es ist das Wörtchen kann…
Als Info: Seit 1. Februar 2017 müssen Online-Händler gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Ist der Händler zur Teilnahme verpflichtet, muss er dazu die zuständige Schlichtungsstelle nennen sowie eine Erklärung abgeben, dass er auch an Schlichtungsverfahren teilnehmen wird.
Und was die meisten User übersehen:
Diese Pflicht trifft nur alle Online-Händler, die am 31.12. des Vorjahres mindestens 11 Personen beschäftigt hatten (dabei zählen alle Mitarbeiter, also vom Praktikanten bis zur Führungskraft).
So und jetzt stellen Sie sich der Frage:
Falle ich überhaupt unter § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz???
Ja? Sie haben wirklich über 11 Personen beschäftigt?
Wenn wirkllich:
Seit 9. Januar 2016 müssen Online-Händler bereits auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform hinweisen….
Mein Hinweis zur Teilnahmebereitschaft
Online-Händler müssen nach § 36 VSBG darüber informieren, inwieweit sie bereit sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme gibt es für „normale“ Online-Händler nicht. Lediglich vereinzelte Branchen sind verpflichtet.
Händler können also frei entscheiden, ob sie bereit sind, an solchen Verfahren teilzunehmen.
Es würde also schon reichen, wenn Sie schrebien:
„Zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.“
Noch ein kleiner Hinweis am Rande:
Da das Verfahren nach § 36 VSBG aus meiner Sicht äußerst unfair ausgestaltet ist, empfehle ich jedem Händler sich gegen die Teilnahme an Schlichtungsverfahren zu entscheiden…
Dazu eine kleine Info:
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Händler, selbst wenn er am Ende zu 100 Prozent Recht bekommt.
Überlegen Sie sich Ihre Entscheidung gut,
wünscht Ihnen