Was soll das denn sein? Ein barrierefreies Impressum? Brauch ich das denn auch noch, stöhnen Sie? Schon wieder so eine irgendwo verborgene Vorschrift, von der ich bisher noch nichts wusste?
Jeder im Internet, dessen Auftritt „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient“ muss ein Impressum bereithalten. Grundlage für diese Verpflichtung zum Bereithalten einer sog. Anbieterkennzeichnung ist § 5 TMG, das dürfte ja allgemein bekannt sein.
Darin ist aber auch ausdrücklich festgehalten und wird dennoch gerne überlesen, dass diese Anbieterkennzeichnung auch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” zu sein hat.
Und dieser § 5 TMG bedeutet für Sie auch: Ihr Impressum muss „barrierefrei“ gestaltet sein:
Der Begriff „barrierefrei“ ist trotz aller Gesetze, Richtlinien und Initiativen meist nur in Fachkreisen bekannt.
Barrierefreies Internet bedeutet zunächst, dass eine Internetseite für jeden Benutzer auch lesbar und bedienbar ist. Und dies sowohl unter technischen Aspekten wie Browser oder Betriebssystem, wie auch hinsichtlich des Inhalts wie Verständlichkeit oder Benutzerfreundlichkeit. Es gibt sicher wenige Nutzer, die sich vorstellen können, dass auch das Internet seine Grenzen und Barrieren haben kann. Besonders betroffen sind hier Senioren und behinderte Menschen. Sehbehinderte können keine kleinen Texte im Grafikformat lesen und Blinde können nichts mit einer grafischen Navigation anfangen.
Um allen Menschen den ungehinderten Zugang zu Informationen zu ermöglichen, wurden Richtlinien zum barrierefreien Internet entwickelt: In Deutschland ist dies durch das BGG, dem „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ und durch die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“ geregelt. Als Websitebetreiber hat man halt keine andere Wahl, als seine Seite rechtskonform anzupassen.
Um sich vor Spam-Bots zu schützen, binden einige das Impressum als Grafikdatei in ihrer Webseite ein. Dies widerspricht jedoch der Verpflichtung des Webseitenbetreibers zur sog. barrierefreien Erreichbarkeit seiner Seiten.
Wie soll man sich nun auch hier noch rechtskonform verhalten?
Wenn Sie kein Risiko eingehen und lieber auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie sich den neuen Erkenntnissen über ein „barrierefreies Impressum“ unterwerfen, Ihr Impressum überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Was genau versteht man unter einem barrierefreien Impressum?
Aus den oben genannten generellen Rechtsgrundlagen des Internet- und Telekommunikationsgesetzes lässt sich ableiten, dass alle in ein Impressum gehörende Daten, die zur Aufklärung, Erläuterung oder rechtlichen Hinweisen dienen, also auch die Kontakt- und steuerrechtlichen Daten eines Websitebetreibers selbst in Schrift- und gerade nicht in Bild- oder Grafikform vorliegen müssen! Hierzu gehört auch eine „natürlich textmäßig lesbare“ Email-Adresse zur sofortigen Kontaktaufnahme.
Die Rechtsprechung dazu ist (wie immer) noch nicht ganz eindeutig, aber die ersten Fälle von Urteilen von Oberlandesgerichten sind uns bekannt, bei denen Webseitenbetreiber von einem Gericht bestraft worden sind, weil sie ihre gem. § 5 TMG notwendigen Impressumsinhalte ausschließlich als nicht auslesbares Bild dargestellt haben, um Spamkontakte zu vermeiden.
Haben Sie ihr Impressum oder auch nur Ihre Email-Adresse als JPG oder Foto hinterlegt, um sich vor Spam zu schützen?
Dann laufen Sie Gefahr abgemahnt zu werden, insbesondere wenn Sie einen Shop auf Internetbasis betreiben. Denn auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes wird die Frage verneint, ob das Impressum oder auch nur Teile davon als Grafik eingebunden werden dürfen: Denn darin steht ausdrücklich, dass niemand auf Grund einer Behinderung benachteiligt werden darf – und das gilt gerade auch für das Internet, denn auch sehbehinderte Besucher Ihrer Website sollten sich bei Problemen jederzeit und ohne Hürden an den entsprechenden Verantwortlichen der Website wenden können. Alle automatisierten Programme zum Vorlesen von Websiteinhalten beachten aber nur wirklich textlich hinterlegte Inhalte, Bildinhalte können nicht vorgelesen werden.
Endgültige Klarheit wird wieder erst dann vorhanden sein, wenn der BGH sich zu dem Thema „Barrierefreies Internet oder Impressum“ geäußert hat. Also sollten Sie ein normales, barrierefreies Impressum benutzen und bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Grafik-Möglichkeit zur Vermeidung von spamming sicherheitshalber keinen Gebrauch machen,
meint Dr. Hans-Jürgen Karg
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4 Comments
Peter
Barrierefreiheit bezieht sich auf alle Menschen, nicht nur diejenigen mit Defiziten oder Behinderungen wie beispielsweise einer Sehbehinderung.
Wie sieht es beispielsweise mit Analphabeten aus? Auch für diese Personengruppe müsste die Barrierefreiheit gelten – aber wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist m.E. jedoch nur eine Frage der Zeit, dass man auch hier bald eine Rechtsprechung haben wird, die die Abmahnanwälte erneut auf den Plan bringen wird.
Abwegig? Keineswegs. Zumals das Telemediengesetz die Barrierefreiheit gar nicht vorsieht, sondern dies vielmehr aus der Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Auslegungen der Gesetzestexte ergibt. Es gibt zwar die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BItV), die gilt aber nur für Webseiten von Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen. Impressen nicht-staatlicher Seiten müssen nur deshalb „barrierefrei“ (im Sinne der BItV) sein, weil ein realitätsfernes Gericht (respektive: Richter) entsprechend urteilte.
Eine weitere Frage, die sich mir stellt: warum wird das Internet so reglementiert wie es reglementiert wird? Niemand käme auf die Idee, von einem Radiosender zu verlangen, ihr Programm auch für Gehörlose empfangbar zu machen. Genau, das wäre nämlich absurd. Auch verlangt niemand von einem Buchverlag, dass er sein Portfolio in Braille-Schrift anbietet, gleiches gilt für Tageszeitungen oder andere Printpublikationen. Auch hier: das wäre absurd.
Aber nicht für Webseiten – im Internet ist alles anders – aber wieso? Internet ist eigentlich kein Rundfunk, dennoch greift neben dem Telemediengesetz der Rundfunkstaatsvertrag. Aber sendet ein Radiosender (Rundfunk!) sein Impressum (und ich meine nicht auf dessen Webseite, sonder über den Äther)? Nein, das wäre nämlich absurd. Ist Radio barrierefrei? Nein, denn das Medium gibt das nicht her. Und letztlich ist es mit Webseiten ähnlich – eine wirkliche Barrierefreiheit kann es auch hier nicht geben, sie zu verlangen und dies abmahnbar zu machen, wäre realitätsfern und verantwortungslos.
Rayk Schmalz
Hallo,
Danke für den Artikel! Ich hatte mein Impressum in Form einer Grafikdatei eingebunden, was ich nun abgeändert habe!
Gruß
Rayk
Pingback: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Denkste! - Bald Geld wie Heu
Sven
Vielen Dank für diesen informativen Artikel!