Der BGH hatte sich vor kurzem mit der Frage beschäftigt, ob es zulässig ist, Werbung in eine Eingangsbestätigung per Mail zu packen. Hintergrund war ein Streit zwischen einem Verbraucher und seiner ehemaligen Versicherung, der jetzt vom obersten deutschen Zivilgericht beendet wurde.
Der BGH (Urt. v. 16.12.2015, VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung innerhalb einer an sich zulässigen Mail genauso behandelt wird, wie eine reine Werbemail:
Werbung: Also zulässig nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Wenn Sie also in Ihre Bestätigungsmail „lieber Kunde bestätige den Eintrag zu meiner…“ auch noch Werbung verpacken, wie sooft: „nur heute und sonst nicht mehr zu diesem Preis“ …Sie wissen was ich meine, dann sind Sie vielleicht jetzt schon Abmahn-gefährdet…
Rechtlicher Hintergrund:
Das AG Stuttgart Bad Cannstatt hielt diese Art der Werbung für rechtswidrig, das LG Stuttgart (Urt. v. 4.2.2015, 4 S 165/14) entschied in der Berufung, die Werbung sei zulässig.
Der BGH(Urt. v. 16.12.2015, VI ZR 134/15) hob die Entscheidung des LG Stuttgart auf und untersagte diese Form der Werbung. Das Problem hier für den jeweiligen Unternehmer:
Diese Eingangsbestätigungen werden meist automatisch und inhaltlich immer identisch verschickt: Und in dem Moment des Bestätigungsversands weiß der Automatismus natürlich nicht, ob der E-Mail-Schreiber zuvor E-Mail-Werbung widersprochen hat.
Hinzu kommt:
Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig: Und diese Einwilligung lag sicher nicht vor…
Warum? Gehen wir zurück zu den rechtlichen Grundanforderungen an E-Mail-Werbung:
Problematik des E-Mail-Marketings
E-Mail-Werbung ist günstig, die Rückflussquote relativ hoch, die Reichweite enorm und Erfolge sind unmittelbar messbar. Soweit die positiven Gesichtspunkte…
Der Nachteil des E-Mail-Marketings: Experten sagen, rund 80% des gesamten E-Mail-Aufkommens in Deutschland seien Werbung oder SPAM…
Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeit der E-Mail-Werbung daher durch § 7 UWG erheblich eingeschränkt. Und das bringt uns zu der Frage:
Wann liegt überhaupt Werbung vor?
Werbung ist nach h.M. jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach dieser weiten Definition fällt offensichtliche Produktwerbung genauso unter den Begriff der Werbung wie der Newsletter oder die Einladung zu einer Info-Veranstaltung.
Wie weit der an sich schon schwammige Begriff der Werbung ausgeweitet werden kann, zeigt eine Entscheidung des OLG München, wonach bereits die Aufforderung zur Bestätigung einer Newsletter-Anmeldung per E-Mail bereits Werbung sein soll (OLG München, Urt. v. 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12)
Einwilligung immer erforderlich
E-Mail-Werbung bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dabei sind mutmaßliche oder konkludente Einwilligungen nach der geltenden Rechtsprechung wirklich nicht (mehr) ausreichend. Denn schon die einmalige Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung stellt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH eine unzumutbare Belästigung dar (BGH, Beschl. v. 20.05.2009; Az. I ZR 218/07).
Die größten Schwierigkeiten bereitet in der Praxis aber die Frage, wann ein Verbraucher seine Einwilligung erteilt hat.
Onlinekäufe oder Gewinnspiele sind häufig mit der Aufforderung verbunden, irgendwo ein Häkchen zu setzen – womit Kunden oft die Schleuse für elektronische Reklame öffnen. Aber auch hier machen die Gerichte klare Vorgaben:
Eine solche Einverständnis-Erklärung muss aber ausdrücklich und gesondert abgegeben werden und darf nicht in einem anderen Text versteckt werden.
Darüber hinaus ist ein „Opt-in“ erforderlich, also ein ausdrückliches JA!
Der bloße Verzicht auf ein „Nein“ zur Werbung reicht nicht!
Ausnahmetatbestand des § 7 III UWG
Auf eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten kann nur in den Ausnahmefällen des § 7 Abs. 3 UWG verzichtet werden. Praktisch dürfte aber dieser Ausnahmetatbestand nur in den seltensten Fällen greifen. Doch auch hier trägt der Absender die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, Ergebnis: Nada…
Fazit:
Für einen mit der Materie betrauten Beobachter war es zu erwarten, dass der BGH eine Werbung in der Eingangsbestätigung für unzulässig erklären und nicht der Entscheidung des LG Stuttgart folgen wird.
Jetzt sollten Sie mit Ihren Aktivitäten im Online-Wesen, als Internet-Schulungs-Produzent aufhorchen und ihre Bestätigungsmails genau auf werbliche Inhalte untersuchen. Vielleicht hat sich da doch was „Werbendes“ versteckt!
Jegliche Angebote in Ihren Bestätigungsmails wie: „Jetzt und hier einmalig“ dürften zumindest rechtlich „fraglich“ sein…
Hier droht eine schnelle Abmahnung!
Sicher wirft dieses BGH- Urteil Fragen auf…Doch bleiben Sie auf der sicheren Seite…
Reizen Sie nicht Ihre Mitbewerber…rät Ihnen
Ihr
One Comment
Marco Theiss
Oha, gut so einen Artikel zu lesen, aus diesem Grund haben anscheind immer mehr und mehr Leute einen Extra Punkt „Ich möchte Werbung erhalten“ auf Ihrer Homepage bei der Registration.