Kurz und knapp:
Ab 01. Januar 2015 müssen Händler und Dienstleister mit digitalen Produkten die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer kommt!
Verstanden?
Also müssen Sie als nicht nur in Deutschland vertreibender E-Commerce-Unternehmer im schlimmsten Fall das Steuerrecht von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachten. Wenn Sie nur auch nach Österreich verkaufen, reicht das ja auch schon…
Unter diese neuen Vorschriften fallen alle Unternehmer, die Produkte und Dienstleistungen auf elektronischem Wege an Endkunden vertreiben (B2C). Dazu zählen Streaming- und Download-Angebote ebenso wie Verkäufe von E-Books. Aber auch Hosting-Angebote für Privatkunden, Betreiber von Online-Datenbanken und -Verkaufsplattformen sowie kostenpflichtigen Mitgliederportalen müssen sich bis Ende des Jahres auf die neuen Regeln einstellen.
Denn ab 01.01.2015 verlagert sich der sog. Ort der Leistung bei derartigen elektronischen Dienstleistungen generell an den Ort des Leistungsempfängers – unabhängig davon, ob es sich bei diesem um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt.
Ist der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer, wird (wie bisher) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Der leistende Unternehmer muss dann keine Umsatzsteuer ausweisen und in seiner Rechnung lediglich auf den Übergang der Steuerschuld (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“) hinweisen.
Bei einer Privatperson als Leistungsempfänger ist in der Rechnung natürlich weiterhin die Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen, und zwar jetzt grundsätzlich mit dem Steuersatz des Landes des Leistungsempfängers!
Um eine Meldepflicht für jedes einzelne Land in der EU, aus dem Privatpersonen bestellt haben, zu vermeiden, sind aber Vereinfachungsregelungen geschaffen worden:
Der leistende Unternehmer hat künftig ein Wahlrecht, ob er sich in jedem EU-Land, in dem er für Privatpersonen die genannten Dienstleistungen erbracht hat, steuerlich registrieren lässt und dort die entsprechenden Voranmeldungen abgibt sowie dort auch die angefallenen Steuern abführt oder ob er an dem neuen Meldeverfahren im eigenen Land teilnimmt, um hier die Steuern abzuführen: Zu diesem Zweck wird in jedem EU-Land die sog. „kleine einzige Anlaufstelle“ (= „KEA“ oder auch „Mini One Stop Shop“ = „MOSS“) eingeführt.
Zusätzliche Arbeit bedeutet die „Vereinfachung“ natürlich trotzdem, denn der „Mini One Stop Shop“ = „MOSS“ ersetzt die normale Umsatzsteuervoranmeldung nicht, sondern kommt noch zusätzlich hinzu.
Doch selbst wenn diese Steuererklärungen reibungslos funktionieren sollten, stehen die Shopbetreiber vor einer weiteren, großen und aus meiner Sicht wirklich komplizierten Herausforderung:
Denn gegenüber privaten Kunden müssen die Preise ja immer brutto, also jetzt dann inklusive der jeweiligen landesspezifischen Umsatzsteuer angezeigt werden.
Und da die EU-Länder bekannter maßen verschiedene Steuersätze haben, müssen Sie das bei der Darstellung für das jeweilige EU-Land natürlich berücksichtigen. Und natürlich muss auch die Rechnungsstellung angepasst werden, damit immer der jeweils richtige Steuersatz ausgewiesen ist.
Für mich ist das Ganze ein zu großer Aufwand, ich nutze den cleveren Ausweg:
Für den Vertrieb meiner eBooks und Internet-Kurse nutze ich Digistore24. Über die Vorzüge von Digistore24 habe ich ja schon 2012 unter meinem eigentlich hinterlinktem Artikel geschrieben…
Die ganze Neuregelung geht also an mir ohne jegliche nervende oder gar kostenintensive Änderung vorbei…
…freut sich