…wenn Sie diese neue „Pflichtklausel“ nicht auf Ihrer Internetseite einfügen!
Als Pflichtbestandteile Ihrer Homepage sind bei Ihnen ja bereits bekannt: Impressum, Datenschutz und Disclaimer…
Jetzt Neu: zwingender Verweis auf die „Online Dispute Resolution“ – Portal-Webseite!
Mal wieder: Eine neue EU-Richtlinie verschärft den Verbraucherschutz:
Eine Idee der EU aus dem Jahr 2013 war eine Alternative Streitbeilegung durch die „Regelung zur Beilegung von Verbraucherrechtlichen Streitigkeiten im Online-Vertrieb (die Online Dispute Resolution)“:
Diese ODR-Verordnung sieht (nachfolgend nur das wirklich Wichtigste) gemäß Art. 14 u.a. vor, dass
„in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze … auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform (einstellen).“
„Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
„…In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“
Der Hinweis auf diese Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) ist eigentlich seit dem 09.01.2016 zwingend. Das war aber bislang nicht durchsetzbar, da die OS-Plattform bis zum 15.02.2016 noch nicht erstellt, bzw freigeschaltet war!
Kurz gefasst:
Unternehmen müssen für Online-Geschäfte auf diese EU-Schlichtungsplattform verweisen! Und das ohne Wenn und Aber! Denn bei der bei der ODR-Verordnung handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift gemäß § 5a Abs. 4 UWG!
Achtung:
Es besteht hier also kein Raum für eine so genannte Bagatellschwelle, sondern die Nichteinhaltung dieser zwingenden Informationspflichten ist stets abmahngefährdet!
Was ist jetzt zu tun?
Online-Händler (also alle, die einen Kauf oder auch Dienstleistung online anbieten) müssen spätestens seit dem 15.02.2016 diesen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ leicht zugänglich auf ihren Webseiten einstellen.
Wo:
Die Verordnung schreibt lediglich vor, dass der Link leicht zugänglich sein muss. Das wäre beispielsweise erfüllt, wenn der Link ins Impressum aufgenommen wird…
Beispielstext: (den dürfen Sie gerne übernehmen)
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Mein Hinweis:
Nicht aufschieben, die Abmahngeier warten nur auf Ihre verzögerte Einstellungen des ODR Hinweises…
…lassen Sie es also nicht darauf ankommen,
Ihr
PS: Sie sind verpflichtet, den Link „leicht zugänglich“ aufzunehmen!
One Comment
Jochen
Hallo,
wenn ich das Wort Abmahnung schon höre…
Ich wurde vor einigen Jahren auch mal abgemahnt, weil jemand einen negativen Kommentar in meinem Blog hinterlassen hatte. Seit dem lese ich jeden Kommentar immer ganz genau.Manchmal ist das Mittel der Abmahnung sicher eine gute Sache. Leider wir es aber viel zu oft unredlich verwendet.
Jochen